§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich (1) Die Firma Solar und Strom GmbH erbringt alle Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Rechts- und Geschäftsbeziehungen der Firma Solar und Strom GmbH mit ihren Kunden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. (2) Diese Bedingungen unterscheiden a) Unternehmer (§ 14 BGB), sonstige juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtliches Sondervermögen ("Geschäftskunden") b) sonstige Kunden ("Verbraucher") Im Übrigen gelten die Bedingungen für alle Kunden ("Kunden"). (3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte und Geschäftsbeziehungen mit demselben Geschäftskunden auch ohne erneute Einbeziehung als vereinbart. (4) Der Einbeziehung von abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. (5) Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos Lieferungen an diesen ausführen. Hierin liegt keine Anerkenntnis dieser Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss (1) Alle Angebote der Firma Solar und Strom GmbH sowie damit verbundene Unterlagen und Informationen sind unverbindlich und freibleibend. (2) Ein Vertrag kommt erst durch die gemeinsame Unterzeichnung einer gemeinsamen Vertragsurkunde, durch die schriftliche Bestätigung eines Kundenauftrags durch die Firma Solar und Strom GmbH oder die Erbringung einer durch den Kunden beauftragten (Teil-) Leistung zustande. (3) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind unwirksam. (4) Soweit unsere Angestellten, die nicht allgemein vertretungsbefugt sind (Geschäftsführer, Prokuristen), Erklärungen abgeben, werden diese erst durch schriftliche Bestätigung eines Vertretungsberechtigten verbindlich. (5) Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
§ 3 Preise (1) Wir berechnen die Preise nach unserer am Tage der Auslieferung gültigen Preisliste, soweit nicht andere Preise schriftlich vereinbart sind. Die Preise verstehen sich ab Lager unseres Geschäftssitzes zuzüglich Transportverpackung, Verladung, Fracht und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. (2) Erhöhen unsere Zulieferer nach Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ihren Preis, so sind wir berechtigt, auch unserem Kunden gegenüber eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises zu verlangen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Erhöhung der Mehrwertsteuer. Das Recht zur Preisanpassung gilt nicht, wenn die Lieferung oder Fertigstellung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen sollte oder wenn wir über unsere Lieferung und Leistung bereits eine Rechnung erstellt haben. (3) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
§ 4 Zahlungsbedingungen (1) Lieferungen und Leistungen der Firma Solar und Strom GmbH erfolgen grundsätzlich nach folgenden Zahlungsbedingungen: • Liefergeschäft (ohne Montageleistung der Solar und Strom GmbH): 100% Vorkasse • Lieferung von Anlagen inkl. Montageleistung: 95% bei Anlieferung, 5% bei Fertigstellung. • Teillieferung von Anlagen mit Montageleistung: entsprechend des Wertes der Teillieferung, 5% bei Fertigstellung. • Eine Belieferung auf Rechnung ist nur möglich, sofern dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden ist. (2) Rechnungsbeträge müssen spätestens 3 Tage nach Zugang der Rechnung auf einem auf der Rechnung angegebenem Konto gutgeschrieben sein, sofern nichts anderes auf der Rechnung vermerkt ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Mahnung Verzug (§ 286 II Nr.2 BGB) ein. (3) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des Zahlungsziels, so ist die Firma Solar und Strom GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (4) Nach Abschluss des kaufmännischen Mahnverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, den Forderungseinzug an Dritte zu übergeben. Der Kunde trägt in diesem Fall die für den Forderungseinzug üblichen Gebühren als Verzugsschaden. (5) Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, aus dem sich unser Zahlungsanspruch ergibt.
§ 5 Lieferungen und Leistungen (Installationen) (1) Inhalt und Umfang der von der Firma Solar und Strom GmbH geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Solar und Strom GmbH. (2) Die Lieferungen erfolgen nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp). (3) Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transportes gehen zu Lasten des Kunden. Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Kunden ab. (4) Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig. Teilleistungen gelten als einzelnes Geschäft und können gesondert in Rechnung gestellt werden. (5) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ferner gelten alle Liefertermine vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung von der Firma Solar und Strom GmbH. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin nicht eingehalten und hat der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er nach dessen fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. (6) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Modulen, Wechselrichter oder anderen Montagematerialien, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. (7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Liefer- oder Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Daneben ist die Schadenersatzhaftung auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Sollten von der Solar und Strom GmbH neben der Warenlieferung auch Installationsleistungen übernommen werden, so üben wir für die Dauer der Installation auf der entsprechenden Baustelle das Hausrecht aus. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass unseren Mitarbeitern für die Dauer der Installationsarbeiten ungehinderter Zutritt zu allen, für die Installation der Sache notwendigen Orten gewährt wird. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu verlangen oder den zusätzlichen Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Vertragspartner ein Pauschalpreis für die Installation vereinbart wurde. (9) Wird die Solar und Strom GmbH durch einen Zulieferanten nicht oder mit anderer Ware als für diesen Auftrag bestellt beliefert, so kann die Solar und Strom GmbH von dem Vertragspartner die Änderung des Auftrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Änderung des Vertrages ist jedoch nur möglich, wenn vergleichbare Module und Wechselrichter angeboten werden und die Leistungstoleranz maximal +/-10% betragt. Der Käufer hat bei größerer Leistung das Recht, die Reduktion der Anlagengröße zu verlangen. Ändert sich die Modulleistung einer PV-Anlage so hat die Solar und Strom GmbH das Recht, die Wechselrichterleistung entsprechend anzupassen. Der leistungsbezogene Anlagenpreis ändert sich durch diese Anpassung nicht. Kommen beide Parteien bei Abweichungen >10% nicht zu einer Einigung, so kann jeder für sich vom Vertrag zurücktreten. Kommt es zur Auflösung oder Änderung des Vertrages, so hat der Käufer nicht das Recht andere Forderungen gegen die Solar und Strom GmbH geltend zu machen.
§ 6 Annahme der Lieferung bzw. Leistung Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw. zur Entgegennahme der Leistung verpflichtet. Gerät er in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
§ 7 Prüfung der Lieferung Der Geschäftskunde hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei der Anlieferung erkennbarer Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens gemäß § 438 HGB zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorbehaltsware dient in diesem Fall der Sicherung unserer Ansprüche aus dem Kontokorrent. (2) Ein Schadensfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware versichert hat, werden uns Forderungen aus dem Versicherungsvertrag hiermit bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung abgetreten. (3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu üblichen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt). (4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. (5) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Trifft der Kunde mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware in einer Kontokorrentforderung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zugunsten des Kunden aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. (6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und Miteigentumsanteile sowie über die gemäß Abs. (5) an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns Zutritt zu seinen Lagern zwecks Besichtigung und Abtransport der Vorbehaltsware zu gewähren. (7) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, die 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag. Ebenso sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde unverzüglich verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung der Forderungen an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekannt zugeben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gewährleistung (1) Bei Geschäftskunden setzen Mangelanspruche voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind von Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Anlieferung schriftlich zu rügen. Bei nicht form-und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. (3) Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. (4) Die Haftung für Mängel entfallt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder die zur Abnahme berechtigte Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat. (4) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Unternehmer, leistet die Firma Solar und Strom UG Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte jedoch angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB. (5) Mangelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Auf Schadenersatz gerichtete Mängelanspruche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ADSp, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Solar und Strom GmbH beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass die Firma Solar und Strom GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 10 Haftung (1) Außerhalb zwingender gesetzlicher Vorgaben (zum Beispiel unbeschränkte Haftung für Personenschäden, Produkthaftung) haftet die Firma Solar und Strom GmbH, ihre Mitarbeiter und in die Vertragsabwicklung einbezogene Dritte (§ 3 Nr. 5) nur im Rahmen dieser Bedingungen. (2) Die Firma Solar und Strom GmbH haftet, soweit Schäden nicht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ("Kardinalpflicht") beruhen, nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen. (3) Soweit die zurechenbare Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet die Firma Solar und Strom GmbH auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. (4) Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde, zum Beispiel durch Verletzung einer seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, den Schaden mit verursacht hat. Im Zweifel hat der Kunde einen entsprechenden Nachweis Uber die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen. (5) Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden versicherbar und im Verkehrskreis des Kunden üblicherweise durch den Kunden versichert wird. (6) Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit Schäden aus Störungen und Ausfallen entstanden sind, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der Firma Solar und Strom GmbH liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf Fehler und Mängel an Produkten Dritter, welche von der Firma Solar und Strom GmbH im Rahmen ihrer Leistungen bereitgestellt werden, zurückzufuhren sind, es sei denn, der Fehler oder Mangel hatte vor Leistungserbringung durch die Firma Solar und Strom GmbH erkannt werden müssen. (7) Bei Garantien/Gewährleistung beschränkt sich jeder Anspruch nur auf die durch den Hersteller zugesagten Garantieleistungen.
§ 11 Änderungsvorbehalt (1) Die Firma Solar und Strom GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden, Preislisten und Leistungsbeschreibungen unter den Voraussetzungen des § 11, Nr. 2-3 zu ändern. (2) Änderungen oder der Hinweis, wo die Änderungen zu finden sind, werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. (3) Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Webseite Firma Solar und Strom GmbH eingesehen werden oder auf elektronischem Wege angefordert werden.
§ 12 Veränderte Verhältnisse beim Vertragspartner (1) Verschlechtern sich die Vermögensverhaltnisse des Vertragspartners wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort füllig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Vertragspartners zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiterzuliefern. (2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Vertragspartners oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Vertragspartner Geschäftskunde (§ 1 Nr.2) ist, der Sitz der Firma Solar und Strom GmbH. (2) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner zueinander gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. (3) Verhandlungssprache ist deutsch.
§ 14 Datenschutz Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Vertragspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
§ 15 Schlussbestimmungen (1) Soweit nach diesen AGB oder nach einem Vertrag, der diese AGB einbezieht, eine Erklärung "schriftlich" oder in "Schriftform" abzugeben ist, muss diese Erklärung • entweder von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet oder notariell beurkundet und der anderen Vertragspartei als Original oder als Telefax übermittelt werden oder • falls die Erklärung in elektronischer Form abgegeben wird, durch den Aussteller mit seiner elektronischen Signatur verknüpft werden: "Elektronische Signatur" im Sinne dieser AGB meint eine „fortgeschrittene" elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden ist, entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 1999/93 EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Abi. EG Nr. 13 v. 19.1.2000,12 ff.). (2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma Solar und Strom GmbH. § 354 a HGB bleibt unberührt. (3) Änderungen, Zusätze und Ergänzungen der zum Vertrag gehörenden Bedingungen gelten nur, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Angestellte oder sonstige Vertreter der Firma Solar und Strom GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Änderungen zu den vertraglichen Bedingungen zu treffen.
Bünde, Februar 2014